Mehrwertsteuer berechnen
Summen
- MwSt hinzufügen: brutto = netto × (1 + Satz/100); MwSt = brutto − netto.
- MwSt entfernen: netto = brutto / (1 + Satz/100); MwSt = brutto − netto.
- Satz finden: Satz = (brutto / netto − 1) × 100.
Ein Mehrwertsteuerrechner berechnet aus einem Nettobetrag den Steuerbetrag und den Bruttobetrag oder rechnet aus einem Bruttopreis den enthaltenen Nettobetrag und die Umsatzsteuer heraus.
Die mathematische Berechnung ist einfach. Schwieriger ist häufig die rechtliche Einordnung: Welcher Steuersatz gilt, liegt eine Steuerbefreiung vor, greift Reverse Charge und ist ein Vorsteuerabzug möglich?
Steuerlicher Hinweis: Der Rechner führt nur Rechenoperationen aus und ersetzt keine Steuerberatung. Bei grenzüberschreitenden Umsätzen, gemischten Leistungen, Kleinunternehmerregelung, Reverse Charge oder unklaren Steuersätzen sollte fachlicher Rat eingeholt werden.
Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer
Im Alltag werden beide Begriffe meist gleich verwendet. Der gesetzliche Begriff lautet Umsatzsteuer. Unternehmen berechnen sie auf steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen, Endverbraucher tragen sie wirtschaftlich über den Bruttopreis. Unternehmen können unter Voraussetzungen die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.
Aktuelle Steuersätze in Deutschland
| Steuersatz | Bedeutung |
|---|---|
| 19 % | Regelsteuersatz für die meisten steuerpflichtigen Umsätze |
| 7 % | ermäßigter Satz für gesetzlich bestimmte Waren und Leistungen |
| 0 % | für einzelne ausdrücklich geregelte Umsätze |
| steuerfrei | gesetzlich von der Umsatzsteuer befreite Umsätze |
Nullsteuersatz und Steuerbefreiung sind rechtlich nicht identisch. Das kann insbesondere für den Vorsteuerabzug wichtig sein.
Umsatzsteuer aus Netto berechnen
Umsatzsteuer = Netto × Steuersatz / 100
Brutto = Netto + Umsatzsteuer
Direkt:
Brutto = Netto × (1 + Steuersatz/100)
Beispiel mit 19 Prozent
100 € netto × 0,19 = 19 € Umsatzsteuer. Brutto: 119 €.
Beispiel mit 7 Prozent
100 € netto × 0,07 = 7 € Umsatzsteuer. Brutto: 107 €.
Netto aus Brutto berechnen
Netto = Brutto / (1 + Steuersatz/100)
Bei 19 Prozent wird durch 1,19 geteilt, bei 7 Prozent durch 1,07.
Beispiel: 119 € brutto / 1,19 = 100 € netto.
Enthaltene Steuer direkt herausrechnen
Steuer aus Brutto = Brutto × Steuersatz / (100 + Steuersatz)
Bei 19 Prozent: Brutto × 19/119. Bei 7 Prozent: Brutto × 7/107.
Warum 19 Prozent nicht einfach vom Bruttopreis abgezogen werden
Die 19 Prozent beziehen sich auf den Nettobetrag. 119 € minus 19 Prozent ergeben 96,39 € und wären falsch. Korrekt sind 100 € netto und 19 € Steuer.
Schnellfaktoren
| Berechnung | 19 % | 7 % |
|---|---|---|
| Netto zu Brutto | × 1,19 | × 1,07 |
| Brutto zu Netto | ÷ 1,19 | ÷ 1,07 |
| Steuer aus Netto | × 0,19 | × 0,07 |
| Steuer aus Brutto | × 19/119 | × 7/107 |
Beispiele für 19 Prozent
| Netto | Steuer | Brutto |
|---|---|---|
| 50 € | 9,50 € | 59,50 € |
| 100 € | 19,00 € | 119,00 € |
| 250 € | 47,50 € | 297,50 € |
| 500 € | 95,00 € | 595,00 € |
| 1000 € | 190,00 € | 1190,00 € |
Wann gilt 7 Prozent?
Der ermäßigte Satz gilt nur für gesetzlich bestimmte Umsätze. Dazu gehören unter Voraussetzungen bestimmte Lebensmittel, Bücher und weitere in § 12 UStG und Anlage 2 geregelte Fälle. Die Einordnung ist nicht immer intuitiv.
Gastronomie 2026
Seit 1. Januar 2026 gilt für Speisen in Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen grundsätzlich 7 Prozent. Getränke bleiben regelmäßig bei 19 Prozent. Bei gemischten Rechnungen müssen Speisen und Getränke getrennt ausgewiesen werden.
Beispiel Restaurantrechnung
Speisen netto 40 € zu 7 Prozent ergeben 2,80 € Steuer. Getränke netto 10 € zu 19 Prozent ergeben 1,90 € Steuer. Gesamtbrutto: 54,70 €.
Gemischte Steuersätze
Bei mehreren Positionen werden Nettobeträge je Steuersatz getrennt berechnet. Ein pauschaler Durchschnittssatz kann zu falschen Ergebnissen führen.
Nullsteuersatz
Für bestimmte Photovoltaikumsätze kann ein Steuersatz von 0 Prozent gelten. Das betrifft nicht automatisch jedes Produkt mit Solar-Bezug. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Steuerfreie Umsätze
Einige Umsätze sind nach § 4 UStG steuerfrei, zum Beispiel bestimmte medizinische, finanzielle oder vermietungsbezogene Leistungen. Eine Steuerbefreiung kann den Vorsteuerabzug einschränken.
Vorsteuer und Zahllast
Zahllast = vereinnahmte Umsatzsteuer − abziehbare Vorsteuer
Beispiel: 1900 € Umsatzsteuer minus 700 € Vorsteuer ergeben 1200 € Zahllast.
Kleinunternehmerregelung
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wird grundsätzlich keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Seit 2025 gelten für in Deutschland ansässige Unternehmer im Grundsatz 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr als Grenzen. Bei Neugründung und Überschreitung gelten Besonderheiten.
Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen, müssen E-Rechnungen jedoch empfangen können. Eine Rechnung benötigt den passenden Hinweis und die übrigen gesetzlichen Pflichtangaben.
Rechnungsangaben
- Name und Anschrift beider Parteien
- Steuernummer oder USt-IdNr.
- Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
- Beschreibung und Zeitpunkt der Leistung
- Nettobeträge nach Steuersätzen
- Steuersatz und Steuerbetrag
- Bruttobetrag
Rabatt und Umsatzsteuer
Ein Rabatt reduziert die Bemessungsgrundlage. Beispiel: 200 € netto minus 10 Prozent ergeben 180 € netto. Darauf 19 Prozent sind 34,20 €. Brutto: 214,20 €.
Skonto
Wird Skonto genutzt, reduziert sich grundsätzlich auch der Steuerbetrag. Die Buchung und Dokumentation müssen korrekt erfolgen.
Gutscheine
Bei Gutscheinen ist zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. Ein einfacher Rechner kann diese rechtliche Einordnung nicht übernehmen.
B2C und B2B
Bei Angeboten an Verbraucher werden Preise grundsätzlich als Endpreise einschließlich Umsatzsteuer angegeben. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen werden Preise häufig netto zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen.
Reverse Charge
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet in bestimmten Fällen der Leistungsempfänger die Steuer. Die Rechnung enthält dann keinen normalen deutschen Umsatzsteuerausweis, sondern einen entsprechenden Hinweis.
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Lieferungen zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Staaten können unter Voraussetzungen steuerfrei sein. Erforderlich sind unter anderem gültige USt-IdNr., Warenbewegung und Nachweise.
EU-Dienstleistungen und OSS
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kann sich der Leistungsort nach dem Empfänger richten. Im Onlinehandel an Verbraucher innerhalb der EU können Bestimmungslandprinzip und One-Stop-Shop relevant sein. Ein deutscher 19-Prozent-Rechner reicht dafür oft nicht aus.
Fremdwährungen
Umsätze in Fremdwährungen müssen für steuerliche Meldungen in Euro umgerechnet werden. Dafür veröffentlicht das Bundesfinanzministerium Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.
Rundung
Steuerbeträge werden auf Cent gerundet. Unterschiede können entstehen, wenn jede Position einzeln oder erst die Gesamtsumme gerundet wird. Ein System sollte konsistent rechnen.
Beispiel
9,99 € netto × 19 Prozent = 1,8981 €. Gerundet: 1,90 €. Brutto: 11,89 €.
Mehrere Rechnungspositionen korrekt zusammenfassen
In der Praxis enthält eine Rechnung häufig viele Positionen. Dann sollten alle Nettobeträge mit demselben Steuersatz zunächst gruppiert werden. Anschließend wird die Steuer für jede Gruppe getrennt berechnet. So bleiben 19-Prozent-, 7-Prozent- und gegebenenfalls 0-Prozent-Umsätze transparent.
Beispiel:
- Position A: 80 € netto zu 19 %
- Position B: 20 € netto zu 19 %
- Position C: 50 € netto zu 7 %
19-Prozent-Gruppe: 100 € netto, 19 € Steuer. 7-Prozent-Gruppe: 50 € netto, 3,50 € Steuer. Gesamtbrutto: 172,50 €.
Teilzahlungen und Anzahlungen
Bei Anzahlungen und Teilzahlungen kann Umsatzsteuer bereits vor der vollständigen Leistung relevant werden. Rechnungsdatum, Zahlungszeitpunkt und Leistungszeitpunkt müssen korrekt dokumentiert werden. Bei der Schlussrechnung werden bereits versteuerte Anzahlungen nachvollziehbar angerechnet.
Gutschriften und Rechnungskorrekturen
Wird ein Preis nachträglich reduziert, Ware zurückgegeben oder eine Rechnung korrigiert, muss auch der Umsatzsteuerbetrag angepasst werden. Eine Gutschrift sollte eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nehmen und Netto-, Steuer- und Bruttokorrektur getrennt ausweisen.
Leistungsdatum und Steuersatz
Für den anzuwendenden Steuersatz ist häufig der Zeitpunkt der Leistung entscheidend, nicht nur das Rechnungsdatum oder der Zahlungseingang. Das ist besonders wichtig, wenn sich gesetzliche Steuersätze ändern oder Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden.
Elektronische Rechnungen
Seit 1. Januar 2025 gilt nur noch ein strukturiertes elektronisches Format als E-Rechnung; ein einfaches PDF ist eine sonstige Rechnung. Inländische Unternehmen müssen E-Rechnungen grundsätzlich empfangen können.
Bis Ende 2026 dürfen Rechnungsaussteller allgemein noch sonstige Rechnungen verwenden. Bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro verlängert sich diese Übergangsfrist bis Ende 2027.
Typische Fehler
- 19 Prozent vom Bruttopreis abziehen
- Netto und Brutto verwechseln
- falschen Steuersatz wählen
- gemischte Sätze zusammenfassen
- Rabatt nach statt vor der Steuer berechnen
- Kleinunternehmer weist Steuer aus
- Reverse Charge übersehen
- 0 Prozent und steuerfrei gleichsetzen
- zu früh runden
Was ein guter MwSt-Rechner anzeigen sollte
- Nettobetrag
- Steuersatz
- Steuerbetrag
- Bruttobetrag
- Berechnung in beide Richtungen
- 19, 7, 0 Prozent und freien Satz
- mehrere Positionen
- Rabatt und Skonto
- Rundungsmethode
- vollständigen Rechenweg
Formeln im Überblick
| Berechnung | Formel |
|---|---|
| Steuer aus Netto | Netto × Steuersatz/100 |
| Brutto aus Netto | Netto × (1 + Steuersatz/100) |
| Netto aus Brutto | Brutto ÷ (1 + Steuersatz/100) |
| Steuer aus Brutto | Brutto × Steuersatz/(100 + Steuersatz) |
| Zahllast | Umsatzsteuer − Vorsteuer |
| Rabattiertes Netto | Netto × (1 − Rabatt/100) |
Weiterführende Quellen
- UStG § 12 – Steuersätze
- UStG § 19 – Kleinunternehmer
- UStG § 14 – Rechnungen
- UStG § 13b – Reverse Charge
- BMF – Fragen und Antworten zur E-Rechnung
- BMF – Steuerliche Änderungen 2026
Grenzen eines Mehrwertsteuerrechners
Ein Rechner kann Netto, Steuer und Brutto mathematisch korrekt umrechnen. Er kann jedoch nicht beurteilen, ob eine Leistung tatsächlich mit 19, 7 oder 0 Prozent besteuert wird, ob eine Steuerbefreiung greift oder welcher Leistungsort bei einem grenzüberschreitenden Geschäft maßgeblich ist.
Auch Vorsteuerabzug, Reverse Charge, Gutscheinarten, Anzahlungen, Rechnungskorrekturen und gemischte Leistungen hängen von gesetzlichen Voraussetzungen und Belegen ab. Der berechnete Betrag ist daher nur so verlässlich wie die eingegebenen Werte und die zuvor getroffene steuerliche Einordnung.
Fazit
Ein Mehrwertsteuerrechner ermittelt Netto, Steuer und Brutto in beide Richtungen. Bei 19 Prozent wird Netto mit 1,19 multipliziert beziehungsweise Brutto durch 1,19 geteilt. Bei 7 Prozent gelten 1,07 und 7/107.
Die mathematische Rechnung ersetzt nicht die Auswahl des richtigen Steuersatzes. Für gemischte Umsätze, Kleinunternehmer, Reverse Charge und grenzüberschreitende Geschäfte gelten zusätzliche Regeln.
Häufige Fragen zum Mehrwertsteuerrechner
Wie berechnet man Mehrwertsteuer aus Netto?
Der Nettobetrag wird mit dem Steuersatz geteilt durch 100 multipliziert.
Wie berechnet man Brutto aus Netto?
Bei 19 Prozent wird Netto mit 1,19 multipliziert, bei 7 Prozent mit 1,07.
Wie rechnet man Netto aus Brutto?
Der Bruttobetrag wird durch 1,19 beziehungsweise 1,07 geteilt.
Wie rechnet man enthaltene Steuer heraus?
Bei 19 Prozent wird Brutto mit 19/119 multipliziert, bei 7 Prozent mit 7/107.
Welche Steuersätze gelten in Deutschland?
Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent; einzelne Umsätze haben 0 Prozent oder sind steuerfrei.
Was gilt 2026 für Restaurant-Speisen?
Seit 1. Januar 2026 gilt für Speisen in Restaurant- und Verpflegungsleistungen grundsätzlich 7 Prozent, für Getränke regelmäßig 19 Prozent.
Was bedeutet Reverse Charge?
In bestimmten Fällen schuldet der Leistungsempfänger statt des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer.
Ersetzt der Rechner eine Steuerberatung?
Nein. Er berechnet Beträge, entscheidet aber nicht verbindlich über Steuersatz, Steuerpflicht oder Vorsteuerabzug.